TRANSPORTCODEKAPITEL 552. FUßGÄNGER§ 552.001. VERKEHRSKONTROLLSIGNALE. (a) Ein Verkehrskontrollsignal, das grüne, rote und gelbe Lichter oder beleuchtete Pfeile anzeigt, gilt für einen Fußgänger gemäß diesem Abschnitt, es sei denn, der Fußgänger wird durch ein spezielles Fußgängerkontrollsignal anderweitig geleitet.(b) Ein Fußgänger, der einem grünen Signal gegenübersteht, darf eine Fahrbahn innerhalb eines markierten oder nicht markierten Zebrastreifens überqueren, es sei denn, das einzige grüne Signal ist ein Abbiegepfeil.(c) Ein Fußgänger, der allein einem stetigen roten Signal oder einem stetigen gelben Signal gegenübersteht, darf keine Fahrbahn betreten.Acts 1995, 74. Leg., ch. 165, § 1, eff. Sept. 1, 1995. § 552.002. FUßGÄNGER VORFAHRT, WENN STEUERSIGNAL VORHANDEN. (a) Ein Fußgängersteuersignal, das "Gehen", "Nicht gehen" oder "Warten" anzeigt, gilt für einen Fußgänger gemäß diesem Abschnitt.(b) Ein Fußgänger, der einem Signal "Gehen" gegenübersteht, darf eine Fahrbahn in Richtung des Signals überqueren, und der Betreiber eines Fahrzeugs muss dem Fußgänger die Vorfahrt gewähren.(c) Ein Fußgänger darf nicht anfangen, eine Fahrbahn in Richtung eines "Nicht gehen" -Signals oder eines "Warten" -Signals zu überqueren. Ein Fußgänger, der teilweise überquert hat, während das Signal "Gehen" angezeigt wird, muss zu einem Bürgersteig oder einer Sicherheitsinsel gehen, während das Signal "Nicht gehen" oder "Warten" angezeigt wird.Acts 1995, 74. Leg., ch. 165, § 1, eff. Sept. 1, 1995. § 552.003. FUßGÄNGER VORFAHRT AM ZEBRASTREIFEN. a) Der Fahrzeugführer hat einem Fußgänger, der eine Fahrbahn in einem Zebrastreifen überquert, die Vorfahrt zu gewähren, wenn 1) kein Verkehrsleitsignal vorhanden oder in Betrieb ist und 2) der Fußgänger sich A) auf der Hälfte der Fahrbahn befindet, auf der das Fahrzeug fährt, oder B) sich von der gegenüberliegenden Hälfte der Fahrbahn so nahe nähert, dass er in Gefahr ist.b) Ungeachtet des Buchstabens a) darf ein Fußgänger nicht plötzlich einen Bordstein oder einen anderen sicheren Ort verlassen und in einen Zebrastreifen in der Nähe eines Fahrzeugs einfahren, so dass der Fahrzeugführer nicht nachgeben kann.(c) Der Betreiber eines Fahrzeugs, das sich von hinten einem Fahrzeug nähert, das an einem Zebrastreifen angehalten wird, um einem Fußgänger das Überqueren einer Fahrbahn zu ermöglichen, darf das angehaltene Fahrzeug nicht passieren.Acts 1995, 74. Leg., ch. 165, § 1, eff. Sept. 1, 1995. § 552.004. FUßGÄNGER NACH RECHTS HALTEN. Ein Fußgänger muss, wenn möglich, auf der rechten Hälfte eines Zebrastreifens gehen.Acts 1995, 74. Leg., ch. 165, § 1, eff. Sept. 1, 1995. § 552.005. KREUZUNG AN EINEM ANDEREN PUNKT ALS ZEBRASTREIFEN. (a) Ein Fußgänger muss einem Fahrzeug auf der Autobahn die Vorfahrt gewähren, wenn er eine Fahrbahn an einem Ort überquert:(1) außer in einem markierten Zebrastreifen oder in einem nicht markierten Zebrastreifen an einer Kreuzung; oder(2) wenn ein Fußgängertunnel oder ein Fußgängerüberweg vorgesehen ist.b) Zwischen benachbarten Kreuzungen, an denen Verkehrskontrollsignale in Betrieb sind, darf ein Fußgänger nur einen markierten Zebrastreifen überqueren.(c) Ein Fußgänger darf eine Straßenkreuzung nur diagonal überqueren, wenn und in der von einer Verkehrskontrollvorrichtung genehmigten Weise.Acts 1995, 74. Leg., ch. 165, § 1, eff. Sept. 1, 1995. § 552.006. NUTZUNG DES BÜRGERSTEIGS. (a) Ein Fußgänger darf nicht entlang und auf einer Fahrbahn gehen, wenn ein angrenzender Bürgersteig vorhanden und für den Fußgänger zugänglich ist.(b) Ist kein Gehweg vorgesehen, muss ein Fußgänger, der auf einer Autobahn entlanggeht, nach Möglichkeit folgendermaßen gehen: (1) die linke Seite der Fahrbahn; oder (2) die dem Gegenverkehr zugewandte Schulter der Autobahn. (c) Der Betreiber eines Fahrzeugs, das aus einer Gasse, einem Gebäude oder einer privaten Straße oder Einfahrt aus- oder einsteigt, muss einem Fußgänger, der sich auf einem Bürgersteig nähert, der sich über die Gasse, den Gebäudeeingang oder -ausgang, die Straße oder die Einfahrt erstreckt, die Vorfahrt gewähren.Acts 1995, 74. Leg., ch. 165, § 1, eff. Sept. 1, 1995. Geändert durch Acts 2001, 77th Leg., ch. 497, § 3, ff. 11. Juni 2001.§ 552.007. AUFFORDERUNG VON FUßGÄNGERN. (a) Eine Person darf nicht auf einer Fahrbahn stehen, um eine Fahrt, einen Beitrag, eine Beschäftigung oder ein Geschäft von einem Insassen eines Fahrzeugs zu erbitten, es sei denn, eine Person darf auf einer Fahrbahn stehen, um einen gemeinnützigen Beitrag zu erbitten, wenn sie von der örtlichen Behörde, die für die Fahrbahn zuständig ist, dazu befugt ist.(b) Eine Person darf nicht auf oder in der Nähe einer Autobahn stehen, um die Beobachtung oder Bewachung eines auf der Autobahn geparkten oder geparkten Fahrzeugs zu erbitten.(c) In diesem Abschnitt bedeutet "gemeinnütziger Beitrag" einen Beitrag an eine Organisation, die nach den Standards des United States Internal Revenue Service als gemeinnützig definiert ist.Acts 1995, 74. Leg., ch. 165, § 1, eff. Sept. 1, 1995. § 552.0071. LOKALE GENEHMIGUNG FÜR DIE AUFFORDERUNG DURCH FUßGÄNGER. (a) Eine lokale Behörde erteilt einer Person die Genehmigung, auf einer Straße zu stehen, um einen gemeinnützigen Beitrag gemäß Abschnitt 552.007 (a) zu erbitten, wenn die an der Aufforderung beteiligten Personen Angestellte oder Vertreter der lokalen Behörde sind und die anderen Anforderungen dieses Abschnitts erfüllt sind.(b) Eine Person, die eine Genehmigung nach diesem Abschnitt beantragt, muss spätestens am 11. Der Antrag muss Folgendes enthalten: (1) das Datum oder die Daten und Zeiten, zu denen die Aufforderung erfolgen soll; (2) jeder Ort, an dem die Aufforderung erfolgen soll; und (3) die Anzahl der Anwälte, die an jedem Ort an der Aufforderung beteiligt sein sollen.(c) Dieser Abschnitt verbietet es einer lokalen Behörde nicht, eine Genehmigung oder die Zahlung angemessener Gebühren an die lokale Behörde zu verlangen.(d) Der Antragsteller muss der örtlichen Behörde auch einen Vorabnachweis über eine Haftpflichtversicherung in Höhe von mindestens 1 Million US-Dollar vorlegen, um Schäden abzudecken, die sich aus der Aufforderung ergeben können. Die Versicherung muss Ansprüche gegen den Antragsteller und Ansprüche gegen die örtliche Behörde abdecken.(e) Eine lokale Behörde verzichtet oder beschränkt durch Handeln gemäß diesem Abschnitt oder Abschnitt 552.007 nicht auf die Immunität von der Haftung, die nach dem Gesetz für die lokale Behörde gilt. Die Erteilung einer Genehmigung nach diesem Abschnitt und die Durchführung der genehmigten Aufforderung ist eine Regierungsfunktion der lokalen Behörde.(f) Ungeachtet einer Bestimmung dieses Abschnitts werden die bestehenden Rechte von Einzelpersonen oder Organisationen gemäß Abschnitt 552.007 nicht beeinträchtigt.Hinzugefügt von Acts 2005, 79th Leg., ch. 12, § 2, eff. 3. Mai 2005. § 552.008. FAHRER, DIE GEBOTENE SORGFALT WALTEN ZU LASSEN. Unbeschadet einer anderen Bestimmung dieses Kapitels muss der Betreiber eines Fahrzeugs (1) die gebotene Sorgfalt walten lassen, um Kollisionen mit einem Fußgänger auf einer Fahrbahn zu vermeiden; (2) Warnen Sie, indem Sie erforderlichenfalls hupen; und (3) treffen Sie angemessene Vorsichtsmaßnahmen, wenn Sie ein Kind oder eine offensichtlich verwirrte oder handlungsunfähige Person auf einer Fahrbahn beobachten.Acts 1995, 74. Leg., ch. 165, § 1, eff. Sept. 1, 1995. § 552.009. VERORDNUNGEN IN BEZUG AUF FUßGÄNGER. Eine lokale Behörde kann durch Verordnung: (1) verlangen, dass Fußgänger die Anweisungen eines offiziellen Verkehrskontrollsignals strikt einhalten; und (2) Verbieten Sie Fußgängern, eine Fahrbahn in einem Geschäftsviertel oder einer ausgewiesenen Autobahn zu überqueren, mit Ausnahme eines Zebrastreifens.Acts 1995, 74. Leg., ch. 165, § 1, eff. Sept. 1, 1995.